Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.7 Herangehensweise des Prüfers
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
  7.6 Nichteinheitlichkeit a priori oder a posteriori7.6 Nichteinheitlichkeit a priori oder a posteriori     7.8 Abhängige Patentansprüche7.8 Abhängige Patentansprüche  
 

7.7

Herangehensweise des Prüfers

 

Obgleich mangelnde Einheitlichkeit sowohl von vornherein vorliegen als auch nachträglich auftreten kann, ist zu bedenken, dass mangelnde Einheitlichkeit in späteren Verfahren kein Einspruchs- und Nichtigkeitsgrund ist. Daher ist zwar auf jeden Fall in klaren Fällen ein Einwand vorzubringen und eine Änderung zu verlangen, als Folge einer zu engen, zu wörtlichen oder theoretischen Auslegung sollte aber kein Einwand erhoben oder unnachgiebig verfahren werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die mögliche Uneinheitlichkeit keine weitere Recherche erforderlich macht. Es sollte unter praktischen Gesichtspunkten umfassend geprüft werden, inwieweit Wechselbeziehungen zwischen den dargelegten Alternativen bestehen, und zwar in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er im Recherchenbericht erläutert wird. Ist der gemeinsame Teil der unabhängigen Patentansprüche wohl bekannt, und unterscheidet sich der verbleibende Gegenstand eines jeden Patentanspruchs von dem der anderen Patentansprüche, ohne dass es ein einheitliches neues Konzept für alle gemeinsam gibt, dann liegt offensichtlich mangelnde Einheitlichkeit vor. Liegt dagegen ein gemeinsamer Gedanke oder Grundsatz vor, der neu und erfinderisch ist, so sind Einwände wegen mangelnder Einheitlichkeit gegenstandslos. Es ist nicht möglich, anhand strenger Regeln zu bestimmen, was zwischen diesen beiden Extremfällen zulässig ist; jeder Fall ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen, wobei in Zweifelsfällen zu Gunsten des Anmelders zu entscheiden ist. Für den besonderen Fall von Patentansprüchen für einen bekannten Stoff für eine Reihe verschiedener medizinischer Verwendungen siehe IV, 4.2.