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Mangelnde Einheitlichkeit kann unmittelbar von vornherein (a priori) ersichtlich sein, d. h. bevor die Patentansprüche gegenüber dem Stand der Technik geprüft werden, oder sich erst nachträglich (a posteriori) ergeben, d. h. nach Berücksichtigung des Stands der Technik - beispielsweise kann aus einem zum Stand der Technik im Sinne des Art. 54 (2) gehörenden Dokument hervorgehen, dass mangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderische Tätigkeit für den Gegenstand eines unabhängigen Anspruchs vorliegt, so dass zwei oder mehrere unabhängige Patentansprüche übrig bleiben, die nicht mehr durch eine gemeinsame erfinderische Idee verbunden sind (siehe III, 7.8).
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