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Hat das EPA zu der Anmeldung einen IPER erstellt und wünscht der Anmelder, dass bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung Patentansprüche zu Grunde gelegt werden, die nicht Gegenstand dieses IPER waren, da sie in der internationalen Phase auf Grund eines Einwands wegen mangelnder Einheitlichkeit nicht recherchiert worden waren, so wird er nach Regel 112 zur Zahlung weiterer Recherchengebühren für die nicht recherchierten Erfindungen (siehe 7.11.1 ii) und B-XII, 8 i)) und zusätzlich zur Zahlung der Differenz zwischen der vollen Prüfungsgebühr und der ermäßigten Prüfungsgebühr nach Regel 107 (2) aufgefordert, wenn er die Anmeldung auf der Grundlage einer Erfindung prüfen lassen will, die nicht Gegenstand des IPER war. In diesem Fall muss der Anmelder nach Erhalt des weiteren Recherchenberichts auch angeben, welche Erfindung bei der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden soll.
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Regel 107 (2)
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