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Das Erfordernis der prägnanten Formulierung der Patentansprüche gilt sowohl für die Patentansprüche als Ganzes als auch für einzelne Patentansprüche. Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der Erfindung, für die der Anmelder Schutz begehrt, in vertretbaren Grenzen zu halten. Ungerechtfertigte Textwiederholungen, beispielsweise aus einem anderen Patentanspruch, sind durch Verwendung der abhängigen Form zu vermeiden. Hinsichtlich unabhängiger Patentansprüch der gleichen Kategorie siehe III, 3.2 und 3.3. Gegen eine vernünftige Anzahl abhängiger Patentansprüche, die auf bestimmte bevorzugte Merkmale der Erfindung gerichtet sind, ist nichts einzuwenden, doch sollte der Prüfer Einwände erheben, wenn allzu viele Patentansprüche trivialer Natur aufgeführt werden. Was unter einer vernünftigen Anzahl von Ansprüchen zu verstehen ist, hängt von der Sachlage im Einzelfall ab. Berücksichtigt werden müssen auch die Interessen der betroffenen Öffentlichkeit. Durch die Art der Darstellung der Ansprüche darf die Ermittlung des Gegenstands, für den Schutz begehrt wird, nicht über Gebühr erschwert werden (T 79/91 und T 246/91, beide nicht im ABl. veröffentlicht). Ein Einwand kann auch erhoben werden, wenn ein einziger Anspruch eine Vielzahl von Alternativen enthält, falls dies die Ermittlung des Gegenstands, für den Schutz begehrt wird, über Gebühr erschwert.
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Art. 84
Regel 29 (5)
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