Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche
2.3a Keine zweiteilige Untergliederung
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche2. Form und Inhalt der Patentansprüche
  2.3 Zweiteilige Untergliederung ungeeignet2.3 Zweiteilige Untergliederung ungeeignet     2.3b Zweiteilige Untergliederung, wo es zweckdienlich ist2.3b Zweiteilige Untergliederung, wo es zweckdienlich ist  
 

2.3a

Keine zweiteilige Untergliederung

 

Es gibt einen speziellen Fall, in dem die der Regel 29 entsprechende Form der Patentansprüche vermieden werden sollte. Dies gilt dann, wenn der einzige einschlägige Stand der Technik aus einer anderen europäischen Patentanmeldung nach Art. 54 (3) besteht. Dieser Stand der Technik sollte jedoch in der Beschreibung eindeutig angegeben werden (vgl. II, 4.3, letzter Absatz).

 

Art. 54 (3)