Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche
2.3 Zweiteilige Untergliederung ungeeignet
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche2. Form und Inhalt der Patentansprüche
  2.2 Zweiteilige Untergliederung2.2 Zweiteilige Untergliederung     2.3a Keine zweiteilige Untergliederung2.3a Keine zweiteilige Untergliederung  
 

2.3

Zweiteilige Untergliederung ungeeignet

 

Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen in 2.3b, letzte zwei Sätze, sollte vom Anmelder verlangt werden, dass er diese Form der zweiteiligen Untergliederung in seinem unabhängigen Patentanspruch oder seinen unabhängigen Patentansprüchen einhält, wenn beispielsweise klar ist, dass seine Erfindung in einer ganz bestimmten Verbesserung einer bereits bekannten Kombination von Teilen oder Verfahrensschritten besteht. Aus der Regel 29 geht jedoch hervor, dass diese Form nur dort eingehalten werden muss, wo es zweckdienlich ist. Die Erfindung kann so beschaffen sein, dass diese Form der Patentansprüche ungeeignet ist, weil sie beispielsweise ein verzerrtes oder irreführendes Bild von der Erfindung oder dem Stand der Technik vermitteln würde. Beispiele für Erfindungen, bei denen eine andere Darstellung zweckmäßig sein könnte, sind:

 

i)

die Kombination bereits bekannter gleichberechtigter Merkmale, wobei die erfinderische Tätigkeit lediglich in der Kombination besteht;

 

ii)

die Abänderung - im Unterschied zur Ergänzung - eines bekannten chemischen Verfahrens, beispielsweise durch Weglassen eines Stoffs oder durch Ersetzen eines Stoffs durch einen anderen;

 

iii)

ein komplexes System funktionell zusammenhängender Teile, wobei die erfinderische Tätigkeit in der Veränderung mehrerer dieser Teile oder in ihrer Beziehung zueinander besteht.

 

Bei den Beispielen i) und ii) könnte die der Regel 29 entsprechende Form der Patentansprüche gekünstelt und unzweckmäßig sein; beim Beispiel iii könnte sie zu weitschweifigen, komplizierten und damit unübersichtlichen Patentansprüchen führen. Ein weiteres Beispiel für einen Fall, in dem die der Regel 29 entsprechende Form der Patentansprüche ungeeignet sein könnte, wäre die Erfindung einer neuen chemischen Verbindung oder Gruppe von Verbindungen. Wahrscheinlich werden auch andere Fälle auftreten, in denen der Anmelder eine andere Form für die Abfassung der Patentansprüche überzeugend begründen kann.