Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche
2.3b Zweiteilige Untergliederung, wo es zweckdienlich ist
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
2. Form und Inhalt der Patentansprüche2. Form und Inhalt der Patentansprüche
  2.3a Keine zweiteilige Untergliederung2.3a Keine zweiteilige Untergliederung     2.4 Formeln und Tabellen2.4 Formeln und Tabellen  
 

2.3b

Zweiteilige Untergliederung, "wo es zweckdienlich ist"

 

Bei der Prüfung, ob ein Patentanspruch in der in Regel 29 (1) Satz 2 vorgesehenen Form abzufassen ist, kommt es darauf an, ob eine solche Fassung "zweckdienlich" ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zweiteilige Form dem Leser klar zu erkennen geben soll, welche zur Festlegung der beanspruchten Erfindung notwendigen Merkmale in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören. Dies kann sich auch aus den nach Regel 27 (1) b) in die Beschreibung aufzunehmenden Angaben zum Stand der Technik klar ergeben. In diesem Falle sollte nicht auf der zweiteiligen Untergliederung eines Anspruchs bestanden werden.