Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmeldungen
6.2 Euro-PCT-Anmeldungen
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmeldungen6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmeldungen
  6.1a Erfordernisse6.1a Erfordernisse     6.3 Gleiche benannte Staaten6.3 Gleiche benannte Staaten  
 

6.2

Euro-PCT-Anmeldungen

 

Diese Grundsätze gelten auch für PCT-Anmeldungen, in denen EP Bestimmungsamt bestimmt ist, allerdings mit einem wichtigen Unterschied. In Art. 158 wird klargestellt, dass eine PCT-Anmeldung für die Anwendung des Art. 54 (3) nur dann als Stand der Technik gilt, wenn der PCT-Anmelder die erforderliche nationale Gebühr entrichtet und die PCT-Anmeldung dem EPA in Deutsch, Englisch oder Französisch vorgelegt hat. (Das bedeutet, dass eine Übersetzung erforderlich ist, wenn die PCT-Anmeldung in Japanisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch veröffentlicht worden ist.) Die nationale Gebühr setzt sich aus der (im Betrag der Anmeldegebühr entsprechenden) nationalen Grundgebühr und den Benennungsgebühren zusammen (Regel 106).

 

Art. 158 (1), (2)