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Diese Grundsätze gelten auch für PCT-Anmeldungen, in denen EP Bestimmungsamt bestimmt ist, allerdings mit einem wichtigen Unterschied. In Art. 158 wird klargestellt, dass eine PCT-Anmeldung für die Anwendung des Art. 54 (3) nur dann als Stand der Technik gilt, wenn der PCT-Anmelder die erforderliche nationale Gebühr entrichtet und die PCT-Anmeldung dem EPA in Deutsch, Englisch oder Französisch vorgelegt hat. (Das bedeutet, dass eine Übersetzung erforderlich ist, wenn die PCT-Anmeldung in Japanisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch veröffentlicht worden ist.) Die nationale Gebühr setzt sich aus der (im Betrag der Anmeldegebühr entsprechenden) nationalen Grundgebühr und den Benennungsgebühren zusammen (Regel 106).
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Art. 158 (1), (2)
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