Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung
4.4 Belanglose Angaben
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung4. Beschreibung
  4.3 Bisheriger Stand der Technik4.3 Bisheriger Stand der Technik     4.5 Technische Aufgabe und Lösung der Aufgabe4.5 Technische Aufgabe und Lösung der Aufgabe  
 

4.4

Belanglose Angaben

 

Da vorausgesetzt wird, dass der Leser eine allgemeine technische Vorbildung auf dem betreffenden Gebiet hat, braucht der Prüfer nicht vom Anmelder zu verlangen, dass er Unterlagen wie Abhandlungen, Forschungsberichte oder Erläuterungen, die Lehrbüchern entnommen werden können oder in anderer Weise bekannt sind, beifügt. Ebenso sollte der Prüfer auch keine in die Einzelheiten gehende Beschreibung des Inhalts der angeführten Dokumente verlangen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Aufnahme der betreffenden Verweisung angegeben wird, sofern nicht in Einzelfällen eine genauere Beschreibung zum vollen Verständnis der Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, notwendig ist (siehe auch II, 4.18 und III, 2.3a). Die Angabe mehrerer Fundstellen, die das gleiche Merkmal oder den gleichen Aspekt des Stands der Technik betreffen, wird nicht verlangt; es braucht lediglich auf die am nächsten kommende Fundstelle verwiesen zu werden. Auf der anderen Seite sollte der Prüfer nicht darauf bestehen, dass derartige unnötige Angaben gestrichen werden, es sei denn, sie sind allzu umfangreich (siehe II, 7.4).

 

Regel 34 (1) c)