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Alle in der Stellungnahme zur Recherche enthaltenen Argumente und Einwände müssen mit der Einschränkung der Recherche und ihrer Begründung in Einklang stehen. Dies gilt sowohl bei mangelnder Patentfähigkeit (z. B. Geschäftsmethoden - Art. 52 (2) c), siehe VIII, 1) als auch bei schwer wiegenden Mängeln, die eine sinnvolle Recherche unmöglich machen (Regel 45, siehe VIII, 3).
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