Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIK
4. Kollidierende Anmeldungen
4.1 Mögliche kollidierende europäische und internationale Anmeldungen
 

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KAPITEL VI STAND DER TECHNIKKAPITEL VI STAND DER TECHNIK
4. Kollidierende Anmeldungen4. Kollidierende Anmeldungen
       4.2 Frühere nationale Rechte4.2 Frühere nationale Rechte  
 

4.1

Mögliche kollidierende europäische und internationale Anmeldungen

 

Wird die Recherche weniger als 18 Monate nach dem europäischen oder internationalen Anmeldetag (d. h. dem Anmeldetag gemäß Art. 80 und nicht dem bzw. den beanspruchten Prioritätstagen) durchgeführt, so wird es im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Recherche nicht möglich sein, eine vollständige Recherche nach möglichen kollidierenden europäischen und internationalen Anmeldungen durchzuführen. Diese Recherche muss daher in der Prüfungsphase durch die Prüfungsabteilung vervollständigt werden (siehe C-VI, 8.4).

 

Art. 54 (3)