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1.2
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Formfehler
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Die Recherche wird gleichlaufend mit der Formalprüfung durchgeführt. Stellt der Prüfer Formfehler fest, die von der Eingangsstelle übersehen worden sind, so unterrichtet er die Eingangsstelle (oder die Prüfungsabteilung, wenn es sich um eine von dieser Abteilung verlangte zusätzliche Recherche handelt) in einer internen Mitteilung davon; diese trifft sodann die entsprechenden Maßnahmen. Der Prüfer sollte jedoch nicht die Arbeit der Eingangsstelle wiederholen und keine zeitaufwändigen Nachforschungen zu diesen Fragen anstellen. Der Prüfer könnte beispielsweise die folgenden Fehler bemerken:
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Art. 91 (1)
Art. 92 (1)
Art. 78
Regeln 26 - 36
Art. 53 a)
Regel 34
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a)
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kein Sequenzprotokoll in Papier- und/oder in elektronischer Form (Regel 27a (1), (2) und ABl. Beilage Nr. 2, 11/1998)
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b)
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Seitennummerierung in falscher Reihenfolge und/oder falsch positioniert und/oder nicht in arabischen Zahlen (Regel 35 (8))
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c)
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Zeichnungen in der Beschreibung und/oder den Patentansprüchen (Regel 35 (11))
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d)
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Radierstellen und/oder Änderungen in den Anmeldungsunterlagen, so dass der verbindliche Text in Frage gestellt ist und/oder die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung gefährdet sind (Regel 35 (14))
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b)
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herabsetzende Äußerungen darstellen (siehe A-III, 8.2). Sachliche Kommentare gemäß C-II, 7.3 sind jedoch zulässig.
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iii)
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Missachtung der Bestimmungen zur Hinterlegung von biologischem Material (siehe A-IV, 4), insbesondere, wenn in der Anmeldung die korrekte Angabe der Hinterlegungsstelle und der Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials, die die Hinterlegungsstelle diesem zugeteilt hat, fehlt (Regel 28 (1) c), siehe G 2/93, ABl. 5/1995, 275 und A-IV, 4.2).
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Regel 28
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