Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
4. Anmeldungen betreffend biologisches Material
4.2 Fehlende Angaben; Mitteilung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
4. Anmeldungen betreffend biologisches Material4. Anmeldungen betreffend biologisches Material
  4.1 Hinterlegung von biologischem Material4.1 Hinterlegung von biologischem Material     4.3 Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur für Sachverständige4.3 Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur für Sachverständige  
 

4.2

Fehlende Angaben; Mitteilung

 

Die Eingangsstelle sollte dem Anmelder eine entsprechende Mitteilung machen, wenn sie feststellt, dass die nach Regel 28 (1) c) erforderlichen Angaben (Angabe der Hinterlegungsstelle und der Eingangsnummer der hinterlegten Kultur) oder die Angaben und Urkunden nach Regel 28 (1) d) (Ermächtigung, auf die Hinterlegung Bezug zu nehmen, und Zustimmung, dass sie zugänglich gemacht wird) nicht in der Anmeldung aufgeführt oder mit ihr zusammen eingereicht worden sind, da diese Angaben nur innerhalb der in Regel 28 (2) genannten Fristen rechtswirksam gemacht werden können. Fehlen die Angaben nach Regel 28 (1) c), so muss die Hinterlegung in der eingereichten Fassung der Patentanmeldung so bezeichnet werden, dass die später eingereichte Eingangsnummer zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies geschieht in der Regel durch Angabe des Bezugszeichens, das der Hinterleger gemäß der Regel 6.1 iv) des Budapester Vertrags zugeteilt hat (siehe G 2/93, ABl. 5/1995, 275). Ein solcher Hinweis ergeht auch, wenn auf die Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle Bezug genommen worden ist, ohne dass eine Empfangsbescheinigung der Hinterlegungsstelle vorgelegt wurde. Alles Weitere ist Sache der Prüfungsabteilung. Siehe auch C-II, 6, insbesondere 6.3 ii), hinsichtlich der Behandlung von Anmeldungen, die biologisches Material betreffen, durch die Prüfungsabteilung.

 

Art. 97 (1)

Art. 83

Regel 28