Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.3 Sonderermäßigungen
9.3.2 Ermäßigung der Prüfungsgebühr bei internationalem vorläufigem Prüfungsbericht des EPA
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
9.3 Sonderermäßigungen9.3 Sonderermäßigungen
  9.3.1 Ermäßigung der Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche9.3.1 Ermäßigung der Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche     9.3.3 Ermäßigung der Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung...9.3.3 Ermäßigung der Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung...  
 

9.3.2

Ermäßigung der Prüfungsgebühr bei internationalem vorläufigem Prüfungsbericht des EPA

 

Hat das EPA für eine internationale Anmeldung einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn das EPA als Bestimmungsamt (ausgewähltes Amt) tätig wird. Diese Ermäßigung ist nicht möglich, wenn das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die für die internationale vorläufige Prüfung entrichtete Gebühr nach Art. 10d GebO zurückerstattet hat.

 

Regel 107 (2)

Art. 12 (2) GebO



Sind auch die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach der Sprachenregelung (siehe XI, 9.2.3) erfüllt, so wird die Prüfungsgebühr zunächst um 50 % und dann um weitere 20 % ermäßigt, d. h. die Ermäßigung beträgt insgesamt 60 % der vollen Gebühr.