Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.3 Sonderermäßigungen
9.3.1 Ermäßigung der Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
9.3 Sonderermäßigungen9.3 Sonderermäßigungen
       9.3.2 Ermäßigung der Prüfungsgebühr bei internationalem vorläufigem Prüfungsbericht des EPA9.3.2 Ermäßigung der Prüfungsgebühr bei internationalem vorläufigem Prüfungsbericht des EPA  
 

9.3.1

Ermäßigung der Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche

 

Die Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche wird für PCT-Anmeldungen ermäßigt, bei denen das Patentamt der USA, Japans, Chinas, Australiens, Russlands oder Koreas die internationale Recherchenbehörde war (siehe ABl. 9/1979, 368; ABl. 1/1981, 5; ABl. 1-2/1994, 6; ABl. 7/2000, 321).

 

Art. 157 (3) b)



Zudem wird die Recherchengebühr für eine ergänzende europäische Recherche für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. April 2005 eingereicht werden, bei denen das Patentamt Finnlands die internationale Recherchenbehörde war, sowie für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, bei denen das Patentamt Österreichs, Spaniens oder Schwedens die internationale Recherchenbehörde war, ermäßigt (siehe ABl. 7/2005, 422).