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Die Gebühren für die internationale Recherche und die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung ermäßigen sich um 75 %, wenn die Anmeldung von einer natürlichen Person eingereicht wird, die Staatsangehöriger eines Staates ist und Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Vertragsstaat des EPÜ ist und die Voraussetzungen für die entsprechende Ermäßigung der an das Internationale Büro der WIPO zu zahlenden Gebühren erfüllt (Beschluss der PCT-Versammlung vom 25. September bis 3. Oktober 1995; Beschluss des Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000, ABl. 10/2000, 446).
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