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Die Prüfungsgebühr wird ermäßigt, wenn der schriftliche Prüfungsantrag in einer zugelassenen Nichtamtssprache sowie eine Übersetzung in einer EPA-Amtssprache eingereicht werden. Der schriftliche Prüfungsantrag in der zugelassenen Nichtamtssprache kann bereits auf dem Erteilungsantrag (Form 1001) eingereicht werden: dieser enthält ein vorgedrucktes Feld mit dem schriftlichen Prüfungsantrag in den Amtssprachen des EPA; der schriftliche Prüfungsantrag in der zugelassenen Nichtamtssprache kann dann in dem für den Prüfungsantrag vorgesehenen Feld eingetragen werden. Alternativ können, damit sich die Prüfungsgebühr ermäßigt, der Prüfungsantrag in einer zugelassenen Nichtamtssprache und seine Übersetzung auch später eingereicht werden, nämlich bis zum Tag der Entrichtung der Prüfungsgebühr, vorausgesetzt, die Übersetzung wird frühestens zum selben Zeitpunkt wie der Antrag eingereicht (siehe J 21/98, ABl. 8-9/2000, 406, und G 6/91, ABl. 9/1992, 491). Für die Ermäßigung ist es nicht notwendig, im Prüfungsverfahren auch die weiteren Schriftstücke in einer zugelassenen Nichtamtssprache einzureichen.
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