Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
9.2.3 Ermäßigung der Prüfungsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
  9.2.2 Ermäßigung der Anmeldegebühr9.2.2 Ermäßigung der Anmeldegebühr     9.2.4 Ermäßigung der Einspruchsgebühr9.2.4 Ermäßigung der Einspruchsgebühr  
 

9.2.3

Ermäßigung der Prüfungsgebühr

 

Die Prüfungsgebühr wird ermäßigt, wenn der schriftliche Prüfungsantrag in einer zugelassenen Nichtamtssprache sowie eine Übersetzung in einer EPA-Amtssprache eingereicht werden. Der schriftliche Prüfungsantrag in der zugelassenen Nichtamtssprache kann bereits auf dem Erteilungsantrag (Form 1001) eingereicht werden: dieser enthält ein vorgedrucktes Feld mit dem schriftlichen Prüfungsantrag in den Amtssprachen des EPA; der schriftliche Prüfungsantrag in der zugelassenen Nichtamtssprache kann dann in dem für den Prüfungsantrag vorgesehenen Feld eingetragen werden. Alternativ können, damit sich die Prüfungsgebühr ermäßigt, der Prüfungsantrag in einer zugelassenen Nichtamtssprache und seine Übersetzung auch später eingereicht werden, nämlich bis zum Tag der Entrichtung der Prüfungsgebühr, vorausgesetzt, die Übersetzung wird frühestens zum selben Zeitpunkt wie der Antrag eingereicht (siehe J 21/98, ABl. 8-9/2000, 406, und G 6/91, ABl. 9/1992, 491). Für die Ermäßigung ist es nicht notwendig, im Prüfungsverfahren auch die weiteren Schriftstücke in einer zugelassenen Nichtamtssprache einzureichen.

 

Zu Fällen, in denen die Prüfungsgebühr nicht nur aus den oben genannten Gründen ermäßigt wird, sondern auch, weil das EPA den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt hat, siehe XI, 9.3.2.