Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
9.2.1 Voraussetzungen
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
       9.2.2 Ermäßigung der Anmeldegebühr9.2.2 Ermäßigung der Anmeldegebühr  
 

9.2.1

Voraussetzungen

 

Die europäische Patentanmeldung und fristgebundene Schriftstücke können auch in der Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, die keine Amtssprache des EPA ist (im Folgenden "zugelassene Nichtamtssprache" genannt), wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats hat oder wenn der Anmelder Angehöriger dieses Staats ist. Siehe VIII, 1.1 und 1.2.

 

Art. 14 (2), (4)



Bei Verwendung einer zugelassenen Nichtamtssprache wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung (20 %) gewährt. Sie dient dem Ausgleich für Nachteile, die dadurch entstehen, dass nicht alle Amtssprachen der Vertragsstaaten auch Amtssprachen des EPA sind. Die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung sind für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfüllen, für den eine Ermäßigung in Anspruch genommen wird (siehe G 6/91, ABl. 9/1992, 491).

 

Regel 6 (3)

Art. 12 (1) GebO



Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn in der vorgeschriebenen Frist, d. h. frühestens gleichzeitig mit der europäischen Patentanmeldung oder dem fristgebundenen Schriftstück in der zugelassenen Nichtamtssprache, die Übersetzung in einer Amtssprache des EPA eingereicht wird (siehe G 6/91, ABl. 9/1992, 491).