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Europäische Patentanmeldungen sind in einer der Amtssprachen des EPA, nämlich in Deutsch, Englisch oder Französisch, einzureichen. Eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, oder ein Angehöriger dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland kann jedoch seine europäische Patentanmeldung zunächst in einer Amtssprache dieses Staats einreichen (zugelassene Nichtamtssprache). Dies bedeutet, dass z. B. eine belgische Firma eine Anmeldung in Niederländisch und ein schwedischer Staatsangehöriger eine Anmeldung in Schwedisch einreichen kann. In einem solchen Fall ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Übersetzung in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen; wird aber in der Anmeldung eine Priorität beansprucht, so darf die Übersetzung nicht später als dreizehn Monate nach dem frühesten Prioritätstag nachgereicht werden. (Dies könnte bedeuten: innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Anmeldung.) Diese Übersetzung kann später mit der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung in Übereinstimmung gebracht werden (siehe aber VIII, 5.2). Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Gemäß Art. 122 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Rechtsbehelf möglich.
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Art. 14 (1)
Art. 14 (2)
Regel 6 (1)
Art. 90 (3)
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