Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache
1.2 Verfahrenssprache
 

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TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache
  1.1 Zugelassene Sprachen; Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung1.1 Zugelassene Sprachen; Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung     1.3 Europäische Teilanmeldungen; Anmeldungen nach Art. 611.3 Europäische Teilanmeldungen; Anmeldungen nach Art. 61  
 

1.2

Verfahrenssprache

 

Die Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch), in der die Anmeldung eingereicht wird oder in die sie später übersetzt wird, stellt die "Verfahrenssprache" dar. Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. Diese Sprache wird auch vom EPA im schriftlichen Verfahren verwendet. (Die Frage der Schriftstücke, die nicht in der richtigen Sprache eingereicht werden, wird in VIII, 3 behandelt.)

 

Art. 14 (3)

Regel 1(2)