Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag
3.3 Laufendes Konto beim EPA
3.3.3 Abbuchung vom laufenden Konto
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag3. Maßgebender Zahlungstag
3.3 Laufendes Konto beim EPA3.3 Laufendes Konto beim EPA
  3.3.2 Einzahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos3.3.2 Einzahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos     3.3.4 Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags; unzureichende Deckung3.3.4 Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags; unzureichende Deckung  
 

3.3.3

Abbuchung vom laufenden Konto

 

Der Abbuchungsauftrag hat die notwendigen Angaben über den Zweck der Zahlung sowie die Nummer des zu belastenden Kontos zu enthalten. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern hat zugelassen, dass ein Abbuchungsauftrag ungeachtet der in ihm enthaltenen unrichtigen Angaben zu vollziehen ist, wenn das vom Auftraggeber Gewollte eindeutig erkennbar ist (siehe T 152/82, ABl. 7/1984, 301). Die Abbuchung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Abbuchungsauftrags, der vom Kontoinhaber unterzeichnet ist. Abbuchungsaufträge können auch online über My.epoline®, auf Diskette oder per Telefax erteilt werden; in diesen Fällen ist keine schriftliche Bestätigung (und bei Online-Einreichung keine Unterschrift) erforderlich.

 

Nr. 6.3 VLK

Nr. 6.2 VLK