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Der Abbuchungsauftrag hat die notwendigen Angaben über den Zweck der Zahlung sowie die Nummer des zu belastenden Kontos zu enthalten. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern hat zugelassen, dass ein Abbuchungsauftrag ungeachtet der in ihm enthaltenen unrichtigen Angaben zu vollziehen ist, wenn das vom Auftraggeber Gewollte eindeutig erkennbar ist (siehe T 152/82, ABl. 7/1984, 301). Die Abbuchung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Abbuchungsauftrags, der vom Kontoinhaber unterzeichnet ist. Abbuchungsaufträge können auch online über My.epoline®, auf Diskette oder per Telefax erteilt werden; in diesen Fällen ist keine schriftliche Bestätigung (und bei Online-Einreichung keine Unterschrift) erforderlich.
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Nr. 6.3 VLK
Nr. 6.2 VLK
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