Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag
3.3 Laufendes Konto beim EPA
3.3.4 Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags; unzureichende Deckung
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag3. Maßgebender Zahlungstag
3.3 Laufendes Konto beim EPA3.3 Laufendes Konto beim EPA
  3.3.3 Abbuchung vom laufenden Konto3.3.3 Abbuchung vom laufenden Konto       
 

3.3.4

Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags; unzureichende Deckung

 

Maßgebender Zahlungstag bei Zahlungen durch Abbuchung vom laufenden Konto ist der Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags beim EPA, sofern auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Abbuchungsauftrag gemäß Nr. 6.9 VLK zusammen mit einer Anmeldung bei einer zuständigen nationalen Behörde eines Vertragsstaats eingereicht wird. Geht ein solcher Abbuchungsauftrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung der bei der Einreichung fällig werdenden Gebühren vorgesehenen Frist beim EPA ein, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn der Nachweis vorliegt oder dem EPA erbracht wird, dass der Abbuchungsauftrag gleichzeitig mit der Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats eingereicht worden ist, sofern zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war.

 

Nr. 6.3 VLK

Nr. 6.9 VLK

Nr. 6.10 VLK



Reicht das Konto am Tag des Eingangs eines Abbuchungsauftrags für die Zahlung einer Gebühr nicht aus (Fehlbetrag), so wird dies dem Kontoinhaber von der Direktion Kassen- und Rechnungswesen des EPA mitgeteilt, der sich durch Auffüllung des Kontos und Zahlung einer Verwaltungsgebühr den Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags als Zahlungstag sichern kann. Die Verwaltungsgebühr beträgt 30 % des Fehlbetrags; die VLK setzen ferner einen Mindest- und einen Höchstbetrag für die Verwaltungsgebühr fest.

 

Nr. 6.4 VLK

Nr. 6.5 VLK

Nr. 6.6 VLK