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Maßgebender Zahlungstag bei Zahlungen durch Abbuchung vom laufenden Konto ist der Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags beim EPA, sofern auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Abbuchungsauftrag gemäß Nr. 6.9 VLK zusammen mit einer Anmeldung bei einer zuständigen nationalen Behörde eines Vertragsstaats eingereicht wird. Geht ein solcher Abbuchungsauftrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung der bei der Einreichung fällig werdenden Gebühren vorgesehenen Frist beim EPA ein, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn der Nachweis vorliegt oder dem EPA erbracht wird, dass der Abbuchungsauftrag gleichzeitig mit der Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats eingereicht worden ist, sofern zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war.
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Nr. 6.3 VLK
Nr. 6.9 VLK
Nr. 6.10 VLK
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