Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
3. Inhalt der Zusammenfassung
 

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TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNGKAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
  2. Endgültiger Inhalt2. Endgültiger Inhalt     4. Mit der Zusammenfassung zu veröffentlichende Abbildungen4. Mit der Zusammenfassung zu veröffentlichende Abbildungen  
 

3.

Inhalt der Zusammenfassung

 

Die Zusammenfassung

 

i)

muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten,

 

Regel 33 (1)



ii)

soll das technische Gebiet der Erfindung angeben,

 

Regel 33 (2)



iii)

muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten, die so gefasst sein soll, dass sie ein klares Verständnis der technischen Aufgabe, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht; gegebenenfalls ist in ihr die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet,

 

Regel 33 (2)



iv)

darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeit enthalten,

 

Regel 33 (2)



v)

soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen und

 

Regel 33 (3)



vi)

muss die Abbildung oder - in Ausnahmefällen ( die Abbildungen der Zeichnungen enthalten, die als ihr Bestandteil veröffentlicht werden sollen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.

 

Regel 33 (4)