Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
4. Mit der Zusammenfassung zu veröffentlichende Abbildungen
 

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TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNGKAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
  3. Inhalt der Zusammenfassung3. Inhalt der Zusammenfassung     5. Kontrollliste5. Kontrollliste  
 

4.

Mit der Zusammenfassung zu veröffentlichende Abbildungen

 

Der Prüfer sollte nicht nur den Wortlaut der Zusammenfassung, sondern auch die Auswahl der mit ihr zu veröffentlichenden Abbildungen überprüfen. Er sollte den Wortlaut insoweit ändern, als dies notwendig ist, um die unter XI, 3 aufgeführten Erfordernisse zu erfüllen. Er wählt eine oder mehrere andere Abbildungen aus, wenn er der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen.

 

Regel 33 (4)



Der Prüfer kann die Veröffentlichung einer Zeichnung mit der Zusammenfassung verhindern, wenn keine der Zeichnungen in der Anmeldung für das Verständnis der Zusammenfassung von Nutzen ist. Dies ist sogar dann möglich, wenn der Anmelder beantragt hat, dass eine oder mehrere bestimmte Zeichnungen nach Regel 33 (4) zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden.

 

Bei der Feststellung des Inhalts hat der Prüfer den Schwerpunkt auf Kürze und Klarheit zu legen und es zu unterlassen, Änderungen lediglich zur Verschönerung der Sprache anzubringen (siehe X, 7).