Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL X ZEICHNUNGEN
 

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KAPITEL X

ZEICHNUNGEN

 

In diesem Kapitel der Richtlinien wird auf die Erfordernisse eingegangen, denen Zeichnungen gerecht werden müssen, die in der Anmeldung oder im Patent enthalten sind. Die Anmerkungen zu den Bestimmungen der Regel 35 beziehen sich jedoch ganz allgemein auf die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sowie auf Schriftstücke, die sie ersetzen.

 

Regel 35

Regel 36




1. Grafische Darstellungen, die als Zeichnungen gelten

2. Form der Zeichnungen

3. Erfordernisse für das verwendete Papier

4. Form der Zeichnungsblätter

5. Allgemeine Anordnung der Zeichnungen

6. Unzulässige Angaben

7. Ausführung der Zeichnungen

8. Erläuterungen in den Zeichnungen

9. Allgemein anerkannte Symbole

10. Änderung der Zeichnungen

11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten