Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
11. Zusammenfassung
11.3 Zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorgeschlagene Zeichnung
 

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KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
11. Zusammenfassung11. Zusammenfassung
  11.2 Inhalt der Zusammenfassung11.2 Inhalt der Zusammenfassung       
 

11.3

Zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorgeschlagene Zeichnung

 

Enthält die Patentanmeldung Zeichnungen, so sollte der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen angeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Wird diesem Erfordernis nicht entsprochen, so entscheidet die Recherchenabteilung, welche Abbildung(en) zu veröffentlichen ist (sind). Zum weiteren Verfahren siehe B-XI, 4.

 

Regel 33 (4)