Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
7. Bezeichnung der Erfindung
7.1 Erfordernisse
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
7. Bezeichnung der Erfindung7. Bezeichnung der Erfindung
       7.2 Verantwortung7.2 Verantwortung  
 

7.1

Erfordernisse

 

Die Bezeichnung der Erfindung muss im Erteilungsantrag enthalten sein. Regel 26 (2) b) schreibt vor, dass die Bezeichnung "eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung" wiedergeben muss und "keine Fantasiebezeichnung enthalten darf". In dieser Hinsicht hat die Eingangsstelle Folgendes zu berücksichtigen:

 

Regel 26 (2) b)



i)

Eigennamen, Fantasiebezeichnungen, das Wort "Patent" oder ähnliche nichttechnische Wörter, die nicht der Darstellung der Erfindung dienen, sind nicht zu verwenden.

 

ii)

Die ungenaue Abkürzung "usw." ist nicht zu verwenden; stattdessen ist das anzugeben, was damit gemeint ist.

 

iii)

Bezeichnungen wie "Verfahren", "Vorrichtungen", "Chemische Verbindungen" ohne weiteren Zusatz oder ähnliche vage Bezeichnungen erfüllen nicht das Erfordernis, wonach die Bezeichnung eine genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergeben muss.

 

iv)

Handelsnamen und Marken dürfen ebenfalls nicht verwendet werden; die Eingangsstelle muss jedoch nur dann einschreiten, wenn Namen verwendet werden, die nach dem allgemeinen Fachwissen Handelsnamen oder Marken sind.