Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
3.7 Unzulässige Angaben
 

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KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
  3.6 Bezeichnung der Erfindung3.6 Bezeichnung der Erfindung     3.8 Anspruchsgebühr3.8 Anspruchsgebühr  
 

3.7

Unzulässige Angaben

 

Da gemäß Art. 21 (6) PCT unzulässige Angaben nicht unbedingt ausgelassen zu werden brauchen, muss die Anmeldung entsprechend geprüft werden, damit den Bestimmungen von III, 8 ("Unzulässige Angaben") entsprochen wird. Ist das EPA vom Internationalen Büro davon unterrichtet worden, dass in der veröffentlichten PCT-Anmeldung Angaben ausgelassen worden sind, so muss die Eingangsstelle darauf achten, dass die entsprechenden Angaben auch in der vom Anmelder übermittelten Übersetzung ausgelassen worden sind.