Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.5 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.4 Hemmung der Fristen2.4 Hemmung der Fristen     2.6 Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten2.6 Weiterverfolgung der Anmeldung durch einen Dritten  
 

2.5

Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung

 

Von dem Tag an, an dem ein Dritter dem EPA nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eingeleitet hat (siehe IV, 2.2), bis zu dem Tag, an dem das EPA das Erteilungsverfahren fortsetzt (siehe IV, 2.3), darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.

 

Regel 14