Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.3 Fortsetzung des Erteilungsverfahrens
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.2 Aussetzung des Erteilungsverfahrens2.2 Aussetzung des Erteilungsverfahrens     2.4 Hemmung der Fristen2.4 Hemmung der Fristen  
 

2.3

Fortsetzung des Erteilungsverfahrens

 

Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens oder später kann das EPA einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das vor ihm anhängige Verfahren ohne Rücksicht auf den Stand des gegen den Anmelder eingeleiteten Verfahrens fortzusetzen. Der Zeitpunkt ist dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mitzuteilen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das EPA das Verfahren fortsetzen.

 

Regel 13 (3)



Wird ein Zeitpunkt für die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens festgesetzt, so sollte dieser jedoch mit Rücksicht auf die Interessenlage des Dritten, der am Verfahren erst nach Vorliegen einer für ihn günstigen Entscheidung beteiligt ist, entsprechend der voraussichtlichen Dauer des Gerichtsverfahrens zunächst so gewählt werden, dass das Gerichtsverfahren bis dahin abgeschlossen sein kann. Ist zu dem festgesetzten Zeitpunkt noch keine Entscheidung des Gerichts ergangen, so sollte das Erteilungsverfahren jedenfalls dann weiter ausgesetzt werden, wenn mit einer baldigen Gerichtsentscheidung gerechnet werden kann. Das Erteilungsverfahren sollte aber fortgesetzt werden, wenn eine Verschleppungsabsicht des Dritten erkennbar ist oder das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz zu Gunsten des Anmelders abgeschlossen und das gerichtliche Verfahren durch Einlegung eines Rechtsmittels verlängert wird.

 

Wird dem EPA nachgewiesen, dass in dem Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so hat das EPA dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mitzuteilen, dass das Erteilungsverfahren von einem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, dass nach Art. 61 (1) b) eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden ist. Ist die Entscheidung zu Gunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, dass der Dritte die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens beantragt.

 

Regel 13 (2)