Die am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach Fortsetzung des Verfahrens verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Beispiel: Die Sechsmonatsfrist des Art. 94 (2) begann am 1.7.1982. Das Verfahren wurde am 21.9.1982 ausgesetzt und am 1.8.1983 fortgesetzt. Letzter Tag des bereits verstrichenen Teils der Frist ist der 20.9.1982. Der noch nicht verstrichene Teil der Frist beträgt daher 10 Tage und 3 Monate, beginnt am 1.8.1983 zu laufen und endet am 10.11.1983.