Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.2 Anmeldetag einer Teilanmeldung; Prioritätsanspruch
1.2.2 Prioritätsanspruch
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.2 Anmeldetag einer Teilanmeldung; Prioritätsanspruch1.2 Anmeldetag einer Teilanmeldung; Prioritätsanspruch
  1.2.1 Anmeldetag1.2.1 Anmeldetag       
 

1.2.2

Prioritätsanspruch

 

Eine in der Stammanmeldung in Anspruch genommene Priorität kann auch für die Teilanmeldung gelten. Der Teilanmeldung bleibt die Priorität der Stammanmeldung, sofern der Prioritätsanspruch dort noch nicht erloschen ist, ohne nochmalige formelle Inanspruchnahme erhalten. Allerdings verfällt der Prioritätsanspruch einer Stammanmeldung, wenn er in der Teilanmeldung zurückgenommen wird. Zur Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs siehe C-V, 3.5 und E-VIII, 6.2, 6.3). Ist die Abschrift der Prioritätsanmeldung und gegebenenfalls auch eine Übersetzung derselben vor dem Tag der Einreichung der Teilanmeldung bereits zur Stammanmeldung eingereicht worden, so müssen diese Prioritätsunterlagen zur Teilanmeldung nicht mehr eingereicht werden. Das EPA fertigt eine Abschrift der Unterlagen an und nimmt diese zur Teilanmeldung (siehe Rechtsauskunft Nr. 19/99, ABl. 5/1999, 296).

 

Regel 38 (4), (5)



Sind bis zum angegebenen Zeitpunkt noch keine Prioritätsunterlagen zur Stammanmeldung eingereicht worden, so müssen sie zur Teilanmeldung und, sofern die Priorität für den in der Stammanmeldung verbliebenen Gegenstand weiterhin gilt, auch zur Stammanmeldung eingereicht werden. Der Anmelder kann auch innerhalb der im Teilanmeldungsverfahren gesetzten Frist zur Einreichung der Prioritätsunterlagen mitteilen, dass er diese Unterlagen zwischenzeitlich zur Stammanmeldung eingereicht hat. Bezieht sich der Gegenstand der Teilanmeldung nur auf einzelne der in der Stammanmeldung in Anspruch genommenen Prioritäten, so gilt die Verpflichtung zur Einreichung der Prioritätsunterlagen zur Teilanmeldung nur für diese Prioritäten.

 

Entsprechendes gilt für die Nennung des Aktenzeichens der Prioritätsanmeldung. Wegen der Fristen für die Nennung des Aktenzeichens und für die Einreichung der Prioritätsunterlagen siehe III, 6.5, 6.7 ff.

 

Regel 38 (2)