Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
6. Rechtsverzicht
6.2 Zurücknahme des Prioritätsanspruchs
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
6. Rechtsverzicht6. Rechtsverzicht
  6.1 Zurücknahme einer Anmeldung oder Benennung6.1 Zurücknahme einer Anmeldung oder Benennung     6.3 Zurücknahmeerklärung6.3 Zurücknahmeerklärung  
 

6.2

Zurücknahme des Prioritätsanspruchs

 

Auch der Prioritätsanspruch kann zurückgenommen werden (siehe C-V, 3.5). Geschieht dies vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung, so wird die Veröffentlichung bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag der europäischen Anmeldung verschoben (siehe A-VI, 1.1).