Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN... 6. Rechtsverzicht 6.2 Zurücknahme des Prioritätsanspruchs
Auch der Prioritätsanspruch kann zurückgenommen werden (siehe C-V, 3.5). Geschieht dies vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung, so wird die Veröffentlichung bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag der europäischen Anmeldung verschoben (siehe A-VI, 1.1).