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Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung einzureichen, die aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Staat, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens besteht. Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist zum Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung im Erteilungsantrag anzugeben. Der Erteilungsantrag kann nach Regel 88 Satz 1 berichtigt werden, wenn er Unrichtigkeiten der Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung enthält, sofern der Berichtigungsantrag so rechtzeitig gestellt wird, dass die Berichtigung bei der Veröffentlichung der Anmeldung berücksichtigt oder zumindest in die Veröffentlichung der Anmeldung ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden kann. Geht der Berichtigungsantrag später ein, so kann ihm ausnahmsweise stattgegeben werden, wenn aus der veröffentlichten Anmeldung unmittelbar ersichtlich ist, dass ein Fehler vorliegt (siehe V, 3 und sonstige dort genannte Belegstellen). Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung ist bis zum Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen, andernfalls liegt ein Mangel vor, zu dessen Beseitigung der Anmelder aufzufordern ist (in entsprechender Anwendung der Grundsätze der J 1/80, ABl. 9/1980, 289).
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Art. 88 (1)
Regel 38 (1)
Regel 38 (2)
Regel 26 (2) g)
Regel 88
Art. 91 (2)
Regel 41 (1)
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