Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN 1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1) 1.2 Anmeldetag einer Teilanmeldung; Prioritätsanspruch 1.2.1 Anmeldetag
Eine europäische Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der Stammanmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht (siehe IV, 1.2.2).
Einer ordnungsgemäß eingereichten, d. h. die Erfordernisse nach Art. 80 erfüllenden Teilanmeldung (siehe II, 4.1, ff.) kommt der Anmeldetag der Stammanmeldung zu. Ob sich die Teilanmeldung auf die in der Stammanmeldung enthaltenen Sachverhalte beschränkt, wird erst im Prüfungsverfahren geprüft (siehe C-VI, 9.1.4 ff.).