Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung
5.6 Unrichtige Erfindernennung
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung5. Erfindernennung
  5.5 Mängel5.5 Mängel       
 

5.6

Unrichtige Erfindernennung

 

Eine unrichtige Erfindernennung kann auf Antrag berichtigt werden, sofern mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der zu Unrecht genannten Person und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht worden ist, dessen Zustimmungserklärung eingereicht wird. Soll eine weitere Person als Erfinder genannt werden, so ist eine Zustimmung der bisher als Erfinder genannten Personen nicht erforderlich (siehe J 8/82, ABl. 4/1984, 155). Die Vorschriften von III, 5.3 und 5.4 gelten für die berichtigte Erfindernennung entsprechend. Eine Berichtigung kann auch nach Abschluss des Verfahrens vor dem EPA beantragt werden.

 

Regel 19 (1)



Ist eine unrichtige Erfindernennung berichtigt worden und ist die unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so muss diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung.

 

Regel 19 (2)

Regel 19 (3)