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(Die Bestimmungen der Regel 26 (2) b), e), f), g) und h), die die Bezeichnung der Erfindung, die Teilanmeldungen, die Anmeldungen nach Art. 61, den Prioritätsanspruch und die Benennung von Vertragsstaaten betreffen, werden unter diesen Überschriften in den weiteren Abschnitten dieses Kapitels und in Kapitel IV behandelt.)
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