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Die Eingangsstelle prüft den Antrag daraufhin, ob er die in Regel 26 (2) aufgeführten Angaben enthält. Das Antragsformblatt sieht die Eintragung dieser Angaben vor. Das Ersuchen auf Erteilung eines Patents (Regel 26 (2) a)) ist Bestandteil des Formblatts. Dem Anmelder ist Gelegenheit zu geben, Mängel des Antrags in dem in III, 14 angegebenen Umfang zu beseitigen.
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