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Der Formalsachbearbeiter sollte auch sicherstellen, dass andere als die in III, 3.2 genannten Unterlagen die in IX, 2.3 aufgeführten Erfordernisse erfüllen, d. h. dass sie mit Maschine geschrieben oder gedruckt sind, auf jedem Blatt links einen etwa 2,5 cm breiten Rand aufweisen und in ausreichender Stückzahl eingereicht werden, so dass jedem Beteiligten für jede Anmeldung oder jedes Patent ein Schriftstück zur Verfügung steht (siehe IX, 2.4).
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