Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
2. Form der Unterlagen
2.4 Stückzahl
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
2. Form der Unterlagen2. Form der Unterlagen
  2.3 Andere Unterlagen2.3 Andere Unterlagen     2.5 Nachreichung von Unterlagen2.5 Nachreichung von Unterlagen  
 

2.4

Stückzahl

 

Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen, so dass jedem Beteiligten für jede Anmeldung oder jedes Patent ein Schriftstück zur Verfügung steht. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des EPA innerhalb einer kurzen Frist, die auf zwei bis vier Wochen festgesetzt werden sollte, nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

 

Regel 36 (4)