Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL III FORMALPRÜFUNG 13. Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auf Nichtvertragsstaaten des... 13.4 Erstreckungsantrag
Die Erstreckung gilt für alle Erstreckungsstaaten als beantragt (in Bezug auf Euro-PCT-Anmeldungen siehe jedoch III, 13.1, vierter Absatz); dementsprechend sind in der veröffentlichten Anmeldung alle Erstreckungsstaaten genannt. Diese Staaten und diejenigen, für die die Erstreckungsgebühr entrichtet worden ist, werden im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt angegeben.