Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck
7.2 Angabe des Zahlungszwecks bei Benennungsgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck7. Zahlungszweck
  7.1 Allgemeines7.1 Allgemeines     7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren  
 

7.2

Angabe des Zahlungszwecks bei Benennungsgebühren

 

Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Bei einer solchen Zahlung reicht die Angabe "Benennungsgebühren" zur Bestimmung des Zahlungszwecks aus. Werden weniger als sieben Benennungsgebühren entrichtet und stimmt die Zahlung mit der Erklärung in Feld 32.2b des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) überein, so genügt auch in diesem Fall die Angabe "Benennungsgebühren". Weicht hingegen die Zahlung von einer in Feld 32.2b erklärten Zahlungsabsicht ab, so müssen bei der Zahlung die Vertragsstaaten, für die die Zahlung jetzt bestimmt ist, angegeben werden. Fehlt eine solche Angabe und deckt der gezahlte Betrag nicht sämtliche in Feld 32.2b angegebenen Vertragsstaaten, so ist wie in III, 12.8 zu verfahren.

 

Art. 2 Nr. 3 GebO

Art. 7 (1) GebO



Ist ein automatischer Abbuchungsauftrag erteilt (Felder 43 und 32.2 des Formblatts 1001), so muss der Anmelder das EPA nur dann vor Ablauf der Grundfrist nach Art. 79 (2) informieren, wenn er Benennungsgebühren für andere als die in der Erklärung nach Feld 32.2b angegebenen Vertragsstaaten entrichten will. Andernfalls wird der siebenfache Betrag einer Benennungsgebühr oder die Benennungsgebühren für die unter Feld 32.2b angegebenen Vertragsstaaten abgebucht.

 

Dies gilt auch bei der Verwendung von Form 1200 für den Eintritt einer Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase.