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Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Bei einer solchen Zahlung reicht die Angabe "Benennungsgebühren" zur Bestimmung des Zahlungszwecks aus. Werden weniger als sieben Benennungsgebühren entrichtet und stimmt die Zahlung mit der Erklärung in Feld 32.2b des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) überein, so genügt auch in diesem Fall die Angabe "Benennungsgebühren". Weicht hingegen die Zahlung von einer in Feld 32.2b erklärten Zahlungsabsicht ab, so müssen bei der Zahlung die Vertragsstaaten, für die die Zahlung jetzt bestimmt ist, angegeben werden. Fehlt eine solche Angabe und deckt der gezahlte Betrag nicht sämtliche in Feld 32.2b angegebenen Vertragsstaaten, so ist wie in III, 12.8 zu verfahren.
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Art. 2 Nr. 3 GebO
Art. 7 (1) GebO
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