Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
3.11 Benennungsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
  3.10 Zusammenfassung3.10 Zusammenfassung       
 

3.11

Benennungsgebühr

 

Die Frist für die Entrichtung der Benennungsgebühr, die, wie bereits erwähnt, einen Teil der "nationalen Gebühr" bildet, beträgt 31 Monate nach dem Anmeldetag oder, falls eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag, wenn die Frist nach Art. 79 (2) früher abläuft (Regel 107 (1) d)) (Näheres siehe III, 12.10). Wird die regionale Benennung aller Vertragsstaaten des EPÜ nach Eingang der internationalen Anmeldung beim EPA vor dem Zeitpunkt, zu dem mit der Bearbeitung oder Prüfung begonnen werden darf, zurückgenommen , so gilt die Euro-PCT-Anmeldung, soweit sie nach Art. 150 (3) als europäische Anmeldung gilt, als zurückgenommen.

 

Informationen zu den Erfordernissen für die Erstreckung einer Euro-PCT-Anmeldung auf Staaten, für die Erstreckungsabkommen mit der EPO in Kraft sind, siehe III, 13.