Regel 77 - Allgemeine Vorschriften über Zustellungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Zustellungen Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kapitel IV - Fristen
Regel 77 - Allgemeine Vorschriften über Zustellungen Regel 76 - Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen Regel 78 - Zustellung durch die Post

Regel 77

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen


(1)110 In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.


(2)111 Die Zustellung wird bewirkt:


a) durch die Post gemäß Regel 78;


b) durch Übergabe im Europäischen Patentamt gemäß Regel 79;


c) durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Regel 80;


d) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt.


(3) Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach den Vorschriften, die von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwenden sind.


110 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.)

111 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.)

 

Art. 119