Regel 78 - Zustellung durch die Post


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Zustellungen Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kapitel IV - Fristen
Regel 78 - Zustellung durch die Post Regel 77 - Allgemeine Vorschriften über Zustellungen Regel 79 - Zustellung durch unmittelbare Übergabe

Regel 78 112/113

Zustellung durch die Post


(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.


(2) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.


(3) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.


(4) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.


112 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.12.1998, in Kraft getreten am 01.01.1999 (ABl. EPA 1999, 1 ff.).

113 Siehe hierzu Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23.10.1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter (ABl. EPA 1980, 397 f.).

 

Art. 119