Artikel 2 - Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren


 

E  /  D   /  F


Index:GEBÜHRENORDNUNGGEBÜHRENORDNUNGArtikel 1 - AllgemeinesArtikel 3 - Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
 
GEBÜHRENORDNUNG
  Artikel 1 - AllgemeinesArtikel 1 - Allgemeines     Artikel 3 - Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und VerkaufspreiseArtikel 3 - Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise    

 

Artikel 2 1

Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren


Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:


 


EUR


1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr (Regel 106 Buchstabe a), wenn


 


- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird

90


 


- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) auf Papier eingereicht wird

 

160


2. 2 Recherchengebühr


 


- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche (Artikel 78 Absatz 2, Regel 46 Absatz 1, Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)


960


- für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1)


15503


3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, daß mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten


75


3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein


75


3b.4  Zuschlagsgebühr für die verspätete Entrichtung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr oder der Benennungsgebühren (Regel 85a)


50 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren, insgesamt jedoch höchstens 650 EUR


3c.5/6 Zuschlagsgebühr für die verspätete Einreichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung oder die verspätete Stellung des Prüfungsantrags oder die verspätete Entrichtung der nationalen Grundgebühr, der Recherchengebühr oder der Benennungsgebühren (Regel 108 Absätze 3 und 4)


50 % der betreffenden Gebühren, jedoch mindestens 500 EUR bei verspäteter Einreichung der Übersetzung und insgesamt höchstens 1 750 EUR


4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an


 


- für das 3. Jahr


380


- für das 4. Jahr


405


- für das 5. Jahr


430


- für das 6. Jahr


715


- für das 7. Jahr


740


- für das 8. Jahr


765


- für das 9. Jahr


970


- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr


1020


5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 2)


10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr


6a.7 Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)


1280


6b.8 Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2) im Fall einer internationalen Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a)


1430


7. Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des Prüfungsantrags (Regel 85b)


50 % der Prüfungsgebühr


8. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von


 


8.1 höchstens 35 Seiten


715


8.2 mehr als 35 Seiten


715 zuzüglich 10 EUR für die 36. und jede weitere Seite


9. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b)


 


- Pauschalgebühr


50


10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2)


610


11. Beschwerdegebühr (Artikel 108)


1020


12. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2)


2009


13. Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3)


35010


14. Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140)


50


15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch (Regeln 31 Absatz 1, 51 Absatz 7 und 110 Absatz 1)


40


16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3)


50


17. Beweissicherungsgebühr (Regel 75 Absatz 3)


50


18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Artikel 152 Absatz 3)


100


19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2)


153011


20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)


3060


21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2e und 68.3e PCT, Regel 105 Absatz 3)


1020


 

1 Zuletzt geändert durch die Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.04.2005 und 01.07.2005 (ABl. EPA 2005, 5, 10, 11).

2  Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.07.2005 (ABl. EPA 2005, 5 ff.).

3 Siehe hierzu Beschluß des Verwaltungsrats vom 11.10.2000 über die Ermäßigung dieser Gebühr zugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Länder (ABl. EPA 2000, 446).

4 Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 28.06.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 374 ff.).

5 Eingefügt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 28.06.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 374 ff.).

6  Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.04.2005 (ABl. EPA 2005, 11 f.).

7  Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.07.2005 (ABl. EPA 2005, 5 ff.).

8  Eingefügt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.07.2005 (ABl. EPA 2005, 5 ff.).

9  Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.04.2005 (ABl. EPA 2005, 10).

10  Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 01.04.2005 (ABl. EPA 2005, 10).

11 Siehe hierzu Beschluß des Verwaltungsrats vom 11.10.2000 über die Ermäßigung dieser Gebühr zugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Länder (ABl. EPA 2000, 446).