Artikel 108 - Frist und Form


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 108 - Frist und Form Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Artikel 109 - Abhilfe

Artikel 108 77

Frist und Form


Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.


77 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 2/97, G 1/99, G 3/03 (Anhang I).

 

R. 1, 6, 64, 65, 68