Regel 63 - Kosten


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Regel 63 - Kosten Regel 62a - Neue Urkunde über das europäische Patent Regel 64 - Inhalt der Beschwerdeschrift

Regel 63

Kosten


(1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten.


(2) Dem Antrag auf Kostenfestsetzung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.


(3) Der Antrag auf Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Kostenfestsetzungsgebühr entrichtet worden ist.


(4) Die Einspruchsabteilung entscheidet über den in Absatz 3 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.


 

Art. 104, 106