Artikel 140 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Kapitel III - Sonstige Auswirkungen Kapitel II - Nichtigkeit und ältere Rechte  
Artikel 140 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate


Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.


 

R. 69, 103