Regel 103 - Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS NEUNTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZEHNTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Regel 103 - Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen Regel 102 - Änderungen in der Liste der Vertreter Regel 104 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Regel 103

Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen


(1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Artikel 136 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.


(2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.